AVE-TEL
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVE-TEL GmbH

§ 1 Geltungsbereich  
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) und die gegebenenfalls zusätzlich vereinbarten Bedingungen in den Auftragsformularen, den Anlagen hierzu (nachfolgend gemeinsam nur noch „das Auftragsformular“ genannt) und den etwaigen produktspezifischen Besonderen Geschäftsbedingungen (zusammen „der Vertrag“ oder „die Vertragsbedingungen“) gelten für alle Telekommunikationsdienstleistungen, welche die AVE-TEL GmbH (nachfolgend „AVE-TEL“) für den Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) erbringt. Die von AVE-TEL angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen umfassen namentlich alle Sprachdienstleistungen, Mehrwert- und Dial-IN Dienste, Internet Access Dienstleistungen (ADSL, SDSL, Dial In Interneteinwahlverbindung, Internetzugang über eine bereitgestellte Mietleitung), die Vermietung von Ãœbertragungswegen sowie Application Services und alle sonstigen dem Kunden erbrachten Dienste („die Leistungen“). Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Bedingungen im jeweiligen Auftragsformular zur jeweiligen Leistung und den gegebenenfalls vereinbarten produktspezifischen Besonderen Geschäftsbedingungen gelten die Regelungen in folgender Reihenfolge: Auftragsformular, besondere Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen.   Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn AVE-TEL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.    
1.2 AVE-TEL erbringt die Leistungen zu den Preisen, die sich aus der jeweils gültigen und mit dem Kunden vereinbarten AVE-TEL-Preisliste ergeben.    
1.3 AVE-TEL hat das Recht, jederzeit Änderungen der Vertragsbedingungen, der Preise oder der Leistungen vorzunehmen. Diese und der Änderungszeitpunkt werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde den Vertrag nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt schriftlich kündigt. Ein Widerspruch des Kunden gilt als Kündigung zum Zeitpunkt der Änderung. In der Änderungsmittelung weist AVE-TEL den Kunden auf das Kündigungsrecht hin.    
1.4 Für den Fall, dass AVE-TEL die Vertragsbedingungen und ihre Änderungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht, gelten die Vertragsbedingungen von AVE-TEL im Falle der Erbringung von Diensten im Call by Call-Verfahren oder für die Inanspruchnahme von Mehrwert- oder Informationsdiensten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als einbezogen.    

§ 2 Vertragsabschluss  
2.1 Der Vertrag zwischen Kunde und AVE-TEL kommt zustande durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Auftragsformulars und der anschließenden schriftlichen Annahmebestätigung des Auftrages durch AVE-TEL bzw. der tatsächlichen Kundenanschaltung durch AVE-TEL.    
2.2 Angebote von AVE-TEL sind immer freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.    
2.3 AVE-TEL ist berechtigt, gemäß der Regelung in § 18 die Bonität des Kunden zu prüfen. Ergeben sich binnen 15 Arbeitstagen nach Auftragsannahme begründete Zweifel an der Bonität des Kunden aufgrund der nach § 18 durchgeführten Bonitätsprüfung, ist die AVE-TEL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Gesellschaft vom Vertrag zurücktritt, ist der Kunde verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Dienstleistung zu zahlen.    
2.4 AVE-TEL behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die infrastrukturellen oder technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung nicht oder nur teilweise vorhanden sind, insbesondere die Anmietung einer Telekommunikationsleistung von einem dritten Unternehmen nicht möglich ist oder dieser Dritte eine Leitung zukünftig nicht mehr zur Verfügung stellt.    
2.5 Soweit sich AVE-TEL zur Erbringung ihrer angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.    

§ 3 Vorleistungen  
3.1 AVE-TEL darf zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen einsetzen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden.    
3.2 Soweit AVE-TEL Vorleistungen anderer Netzbetreiber bezieht, kann AVE-TEL die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Netze und Verbindungen nicht beeinflussen und hat diesbezügliche Störungen daher nicht zu vertreten. Ãœbertragungsprobleme, die auf Störungen im Netz oder von Anschlüssen anderer Netzbetreiber zurückzuführen sind, werden bei der Berechnung einer etwaigen Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Soweit Qualität und Verfügbarkeit des Netzes und die Erreichbarkeit von Verbindungen durch eine vom Kunden verursachte Netzüberlassung beeinträchtigt wird, hat AVE-TEL diesbezügliche Störungen nicht zu vertreten.    

§ 4 Bereitstellung der Dienstleistung/Leistungsbestimmung  
4.1 AVE-TEL wird sich nach Kräften bemühen, die Dienstleistungen mit dem in Aussicht gestellten Termin bereitzustellen. Bereitstellungstermine gelten nur dann als verbindlich zugesichert, wenn AVE-TEL dies ausdrücklich schriftlich vereinbart hat. Voraussetzung für die Bereitstellung ist in jedem Fall, dass:        
* AVE-TEL vom Kunden vollständig und rechtzeitig alle erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Informationen er-
   halten hat;        
* der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt;        
* die Bereitstellung der Dienstleistung technisch und baulich möglich ist.    
4.2 AVE-TEL behält sich vor, Dienstleistungen und den Leistungsumfang der technischen Entwicklung oder der Veränderung von regulatorischen oder anderen für die Leistungserbringung wesentlichen Umständen anzupassen. Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, auf das Änderungsverlangen von AVE-TEL innerhalb der von AVE-TEL gesetzten Frist zu reagieren. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht, kann AVE-TEL den Vertrag nach erneutem Abhilfeverlangen unter Fristsetzung von drei Tagen fristlos gemäß § 13 kündigen.    
4.3 Werden dem Kunden für die Vertragsdauer technische Einrichtungen oder Endgeräte überlassen, bleiben diese – soweit nichts anderes vereinbart wird - Eigentum von AVE-TEL. Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen von AVE-TEL notwendig erscheint, kann AVE-TEL diese Einrichtungen während der Vertragslaufzeit jederzeit austauschen.    

§ 5 Besondere Bestimmungen für Preselection-Leistungen  
5.1 AVE-TEL ermöglicht dem Kunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten durch eine dauerhafte Voreinstellung im Netz des Anbieters des Teilnehmeranschlusses die Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Verbindungen:        
* Verbindungen zu Anschlüssen, die über eine Orts- oder Landesvorwahl zu erreichen sind        
* Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb des Ortsbereiches, in dem der Kunde seinen Anschluss hat (Ortsgespräche)
* Verbindungen zu Anschlüssen von Mobilfunknetzen        
* Verbindungen zu bestimmten Dienstekennzahlen    
5.2 Die Verbindungswünsche im AVE-TEL-Festnetz Telefoniedienst werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von 97,0 % erstellt. Die Durchlasswahrscheinlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Belegungsversuch von einem beliebigen Ãœbergabepunkt am Eingang des von AVE-TEL genutzten Voice-Netzes zu einem beliebigen Endpunkt am Ausgang dieses Netzes durchgeschaltet werden kann. Ãœbertragungsprobleme, die auf abredewidrige und/oder marktunübliche Verkehrsübergabe durch den Kunden und hierdurch verursachte Netzüberlastungen zurückzuführen sind, werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Für internationale oder Mobilfunkverbindungen muss von einer geringeren Verfügbarkeit ausgegangen werden.    
5.3 AVE-TEL steht nicht dafür ein, dass die Anwahl internationaler Sonderrufnummern (geografische und nicht geografische) von anderen Netzbetreibern, mit denen das von AVE-TEL genutzte Voice-Netz zusammengeschaltet ist, jederzeit unterstützt wird. AVE-TEL behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten Nummer stellt die Gesellschaft dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung. Im Interesse des Kundenschutzes stellt die Gesellschaft Verbindungen zu 0190er und 0900er-Rufnummern bis zu einer max. Dauer von 60 Minuten her.    
5.4 Durch technische Gegebenheiten der Telekommunikationsnetze anderer Anbieter können Ãœbertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von ISDN-Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein.    
5.5 AVE-TEL nimmt Mo. – Fr. von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Störungsmeldungen unter der Service-Telefonnummer 09081-290110 entgegen. Die Behebung von Störungen im von AVE-TEL genutzten Voice-Netz erfolgt innerhalb einer mittleren Reparaturzeit von in der Regel vier Stunden, gemessen ab Erfassung einer Störungsmeldung.    
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, AVE-TEL den Wechsel seines Anschlussanbieters oder die Kündigung seines Anschlusses unverzüglich mitzuteilen, damit die Inanspruchnahme der Verbindungen von AVE-TEL sichergestellt bzw. ein Missbrauch verhindert werden kann.    
5.7 Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaig bestehenden Preselection-Vertrag mit einem anderen Anbieter vor Inanspruchnahme der Preselection-Leistung von AVE-TEL zu kündigen.    

§ 6 Besondere Bestimmungen für Internetdienste  
6.1 AVE-TEL stellt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Internetserviceprovider den Zugang zum Internet nach Maßgabe des Auftragsformulars und seiner Anlagen, der etwaig geltenden produktspezifischen Besonderen Geschäftsbedingungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. AVE-TEL stellt den Zugang zum Internet in der im Auftragsformular und seinen Anlagen vereinbarten Zugangsvariante und mit den dort vereinbarten Leistungsmerkmalen her (zum Beispiel Dial In über die jeweilige Online-Zugangsnummer, Standardfestverbindungen, Router, SDSL bzw. ADSL oder eine andere vereinbarte Telekommunikationsverbindung). Die Ãœbertragungsgeschwindigkeit ist von der vereinbarten technischen Ausführungsvariante/Kapazität abhängig. Die Leistung ist darauf beschränkt, für den Kunden eine funktionstüchtige Schnittstelle zum Internet für die Ãœbermittlung von Daten zum oder aus dem Internet herzustellen. Für die im Internet angebotenen Dienste und Inhalte ist AVE-TEL deshalb nicht verantwortlich. AVE-TEL hat auch keinen Einfluss auf die Ãœbertragung der Daten im Internet selbst.    
6.2 Soweit in dem Leistungsumfang von AVE-TEL die Registrierung von Domain-Namen enthalten ist, wird AVE-TEL oder ein von AVE-TEL beauftragter Dienstleister gegenüber den Domain-Verwaltungsstellen DENIC eG bzw. einem Internic-Mitglied lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit den Verwaltungsstellen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet. Diesen Verträgen liegen die AGB und Richtlinien der jeweiligen Verwaltungsstellen zugrunde, die auf den Websites der jeweiligen Verwaltungsstelle einzusehen sind. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit AVE-TEL lässt das Vertragsverhältnis mit dem Kunden und der jeweiligen Verwaltungsstelle unberührt. Während der Laufzeit des zwischen AVE-TEL und dem Kunden bezüglich der Domain-Namen abgeschlossenen Vertrages sind die Entgelte für die Registrierungsleistung der Verwaltungsstellen über AVE-TEL zu begleichen. AVE-TEL übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit des vom Kunden gewünschten Domain-Namens.    
6.3 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Netzinfrastruktur oder Teile davon nicht durch missbräuchliche Ãœberinanspruchnahme überlastet werden.    
6.4 Der Kunde verpflichtet sich, den Internetzugang nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu benutzen.    
6.5 Verstößt der Kunde gegen eine in den Ziff. 6.3/6.4 niedergelegte Verpflichtung und stellt der Kunde trotz Aufforderung von AVE-TEL den Missbrauch nicht umgehend nach Erhalt der Aufforderung ab, ist AVE-TEL zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus außerordentlichem Grund gemäß § 13 berechtigt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist AVE-TEL zur fristlosen Kündigung aus außerordentlichem Grund berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.    
6.6 AVE-TEL vermittelt dem Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Die dem Kunden zugänglichen Inhalte im Internet werden von AVE-TEL nicht überprüft, insbesondere auch nicht daraufhin, ob sie schadenstiftende Software (zum Beispiel Viren etc.) enthalten.     Alle Inhalte, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, Fremdinhalte im Sinne von § 5 Abs. 3 Teledienstegesetz (TDG).    
6.7 Der Kunde ist gegenüber AVE-TEL auch zur Vergütung für die Inanspruchnahme von Internet-Dienstleistungen durch Dritte verpflichtet, sofern diese Nutzung mittels Benutzerkennung/Passwort des Kunden erfolgte, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.  
6.8 Der Kunde verpflichtet sich, AVE-TEL von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit AVE-TEL durch Dritte wegen der vom Kunden auf dem etwaig bereitgestellten Speicherplatz hinterlegten Informationen aufgrund Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen in Anspruch genommen wird.    

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung  
7.1 Soweit im jeweiligen Auftragsformular oder in den jeweiligen produktspezifischen Besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12/24 oder 36 Monaten zum Monatsende, beginnend mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit jeweils schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere zwölf Monate. Voneinander trennbare Leistungen sind jeweils gesondert kündbar.    
7.2 Bei Tarifwechseln beginnt eine neue 12/24 oder 36monatige Mindestlaufzeit, wenn die Restlaufzeit des Vertrages weniger als sechs Monate beträgt. Eine längere Mindestlaufzeit kann vereinbart werden. Beträgt die Restlaufzeit mehr als sechs Monate, gilt die ursprüngliche Laufzeit. Die neue Mindestlaufzeit beginnt mit der betriebsbereiten Bereitstellung.    
7.3 Im Falle der Kündigung muss der Kunde nachweisen, dass seine Kündigung bei AVE-TEL eingegangen ist.    

§ 8 Zahlungsbedingungen  
8.1 Die vom Kunden an AVE-TEL zu zahlenden Preise bestimmen sich nach der jeweils gültigen und vereinbarten Preisliste.    
8.2 Die Rechnungsstellung erfolgt bei nutzungsabhängigen Leistungen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung monatlich für die im Vormonat in Anspruch genommenen Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Soweit monatliche nutzungsunabhängige Grundgebühren oder sonstige monatliche Gebühren zu zahlen sind, erfolgt die Rechnungsstellung zu Beginn des Monats. Soweit von AVE-TEL gelieferte technische Einrichtungen zu vergüten sind, erfolgt die Rechnungsstellung mit Lieferung. Anschlussgebühren werden mit der ersten Rechnung für laufende Leistungsentgelte erhoben.    
8.3 Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Soweit der Kunde AVE-TEL keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag 5 Werktage nach Rechnungsdatum im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Gesellschaft gutgeschrieben sein. AVE-TEL ist nicht verpflichtet, Zahlungen per Scheck zu akzeptieren. Hat der Kunde AVE-TEL eine Einzugsermächtigung erteilt, bucht AVE-TEL den Rechnungsbetrag 5 Werktage nach Rechnungsdatum vom Konto des Kunden ab. Zu Barzahlungen ist der Kunde nicht berechtigt.    
8.4 Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und Abrechnung gespeicherten Verbindungsdaten werden von AVE-TEL nach Massgabe der TDSV aus datenschutzrechtlichen Gründen unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern gespeichert, sofern der Kunde die sofortige Löschung oder vollständige Speicherung der Verbindungsdaten nicht ausdrücklich schriftlich verlangt.    
8.5 Der Kunde erhält in der Regel pro Standort eine Rechnung für alle von AVE-TEL bezogenen Dienstleistungen. Soweit der Kunde den Teilnehmeranschluss von einem anderen Anbieter bezieht, verzichtet der Kunde auf sein Recht gemäß § 15 TKV, die Gesamtrechnung (also auch über die Leistungen von AVE-TEL) durch den Anbieter des Teilnehmeranschlusses zu erhalten, soweit und solange AVE-TEL die Rechnungsstellung für ihre Leistungen selbst vornehmen will.    
8.6 Der Kunde hat die Rechnung nach Zugang zu überprüfen. Einwendungen gegen die Rechnungen von AVE-TEL sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich bei AVE-TEL geltend zu machen. Unterlässt der Kunde dies, gilt die jeweilige Rechnung seitens des Kunden als genehmigt. AVE-TEL wird den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Rechnung hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben dann unberührt, wenn AVE-TEL eine Ãœberprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen zum Datenschutz noch möglich ist.    
8.7 Rückerstattungsansprüche des Kunden (z.B. aufgrund von Ãœberzahlungen, Doppelzahlungen etc.) werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern der Kunde keine anderweitige Weisung erteilt. Nimmt der Kunde am Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren teil, ist er verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Bankkontos zu den Einzugsterminen zu sorgen. Bei mangels Deckung verursachter Rückbelastung eines Bankeinzuges aufgrund des Verschuldens des Kunden oder seiner Bank trägt der Kunde eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 20,00.    
8.8 Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte, die vom Kunden zu vertreten ist, entstanden sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum überhaupt nicht genutzt wurde.    

§ 9 Weitere Pflichten des Kunden  
9.1 Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Installationen ungehindert, verzögerungsfrei und kostenlos durchgeführt werden können.    
9.2 Der Kunde ist verpflichtet,        
* AVE-TEL, ihren Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen jederzeit sowohl den physikalischen Zutritt als auch den Fern-
   Zugriff (Remote-Access) zu gewähren, um AVE-TEL die Vertragserfüllung bzw. den Service zu ermöglichen. AVE-TEL 
   wird den Kunden rechtzeitig unterrichten, soweit ein solcher Zutritt oder Fernzugriff nötig wird. Die kurzzeitige Unter-
   brechung der Telekommunikationsdienstleistungen während der Arbeiten ist zu dulden;        
* den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der berechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Änderung
   unverzüglich anzuzeigen;        
* die überlassenen persönlichen Geheimnummern (PIN etc.) oder Zugangsdaten keinem Dritten bekannt zu geben und
   deren Missbrauch durch die erforderliche Sorgfaltspflicht zu vermeiden; dies gilt auch für die Gewährleistung der
   Nutzungs- und Zugangssicherheit    
9.3 Der Kunde hat AVE-TEL unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, Rufnummer, Anschlussart, e-mail-Adresse, Rechtsform bzw. seiner Rechnungsanschrift oder Bankverbindung, sofern diese Daten für die Vertragsausgestaltung erforderlich sind, mitzuteilen.    
9.4 Der Kunde ermächtigt AVE-TEL, die für die jeweilige Voreinstellung erforderlichen Erklärungen gegenüber anderen Netzbetreibern abzugeben.    

§ 10 Gewährleistung  
10.1 AVE-TEL gewährleistet, dass die vertraglichen Leistungen fachmännisch und ordnungsgemäß erbracht werden. Insbesondere ist AVE-TEL verpflichtet, Störungen des Netz- und Verbindungsbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen.    
10.2 AVE-TEL haftet nicht für Fehler oder Mängel, die ihre Ursachen im Verantwortungsbereich Dritter (etwa eines anderen Netzbetreibers als dem von AVE-TEL genutzten Netzes) haben. AVE-TEL ist jedoch bemüht, an der Beseitigung auch solcher Fehler mitzuwirken.    
10.3 Ist eine Fehlerbeseitigung innerhalb einer in den Vertragsbedingungen für eine bestimmte Leistung vereinbarten Fehlerbehebungszeit und mangels einer solchen Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Fehlerbehebungszeit nicht möglich, kann der Kunde AVE-TEL eine angemessene Nachfrist für die Fehlerbehebung setzen. Die Nachfrist muss mindestens der für die jeweilige Leistung gegebenenfalls vereinbarten Fehlerbehebungszeit oder ansonsten der angemessenen Fehlerbehebungszeit entsprechen. Ist AVE-TEL innerhalb dieser Nachfrist die Fehlerbehebung nicht möglich, kann der Kunde die Vergütung anteilig mindern oder nach weiterer Fristsetzung, die mindestens 7 Tage betragen muss, die entsprechende Leistung kündigen. Bei Totalausfall der Leistung kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist nach Satz 1 die entsprechende Leistung kündigen. Soweit AVE-TEL den Fehler oder Mangel zu vertreten hat, haftet AVE-TEL nach Ablauf der Nachfrist nach Satz 1 nur im Rahmen des § 11 auf Schadensersatz. Weitergehende Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden wegen des Mangels oder des Fehlers sind ausgeschlossen.    

§ 11 Haftung  
11.1 Für Vermögensschäden haftet AVE-TEL gemäß § 7 TKV höchstens bis zu einem Betrag von EUR 12.500,-- je Schadensfall. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden ist die Haftung auf EUR 10.000.000,-- (in Worten: zehn Millionen) je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Ãœbersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, indem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.    
11.2 Für andere Schäden des Kunden (z.B. auch bei der Erbringung von Installationsarbeiten) haftet AVE-TEL für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls AVE-TEL, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sogenannte Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von AVE-TEL, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.    
11.3 Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für AVE-TEL vernünftigerweise vorhersehbar waren; dies gilt auch für den Schadensumfang. Als vorhersehbarer Schaden, auf den die Haftung dieser Art begrenzt ist, wird angenommen:        
* für jede einzelne Handlung bzw. jeden zusammenhängenden Handlungskomplex ein Höchstbetrag in Höhe von EUR
   5.000,-- je Kunde (in Worten: Euro Fünftausend); und        
* soweit mehrere Handlungen bzw. zusammenhängende Handlungskomplexe innerhalb eines Zeitraumes von zwölf (12)
   Kalendermonaten auftreten, auf einen Höchstbetrag von insgesamt EUR 15.000,-- je Kunde (in Worten: Euro
   Fünfzehntausend) für diesen Zeitraum.    
11.4 Die gesetzliche Haftung für Personenschäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.    
11.5 Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, sonstiger Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.    

§ 12 Verzug/Sperre  
12.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von mindestens EUR 75,-- kann AVE-TEL den Anschluss nach näherer Maßgabe des § 19 TKV mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen (Sperrandrohung) oder, falls ein sonstiger Grund zur Sperre nach § 19 Abs. 2 TKV besteht, sofort ohne Einhaltung einer Frist sperren. Im Fall der berechtigten Sperrung nach § 19 TKV hat der Kunde für den Wiederanschluss eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 30,-- zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis geringerer Kosten offen.    
12.2 Der Kunde bleibt auch während der rechtmäßigen Sperrung zur Zahlung der vereinbarten verbindungsunabhängigen Vergütung sowie der aufgelaufenen Außenstände verpflichtet. Der Kunde ist berechtigt, die Sperre nach § 19 TKV durch eine angemessene Sicherheitsleistung abzuwenden.    
12.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges (z.B. Kosten des Inkasso u.a.) bleibt AVE-TEL vorbehalten.    

§ 13 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund  
13.1 Jede der Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, falls hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Fortführung des Vertrages bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar erscheinen lässt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung regelmäßig erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Ist die Gefährdung der Netzintegrität durch die besondere Art der Nutzung durch den Kunden zu besorgen, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich.    
13.2 Ist AVE-TEL für mehr als 30 Tage aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gehindert, so kann jede der Parteien mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.    
13.3 AVE-TEL kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bzw. einem Abhilfeverlangen bedürfte, wenn:        
* über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren, auch unter einer anderen
   Rechtsordnung, eröffnet worden ist oder in sonstiger Weise ein Verfahren eröffnet wird, durch welches der Kunde
   Schutz vor den Ansprüchen seiner Gläubiger sucht;        
* der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zur Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat;        
* der Kunde seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist; 
* der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils 
   der Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Entgelte in
   Verzug kommt. Ein erheblicher Teil der Entgelte ist erreicht, wenn die Hälfte der fälligen Gesamtschuld überschritten ist;
* der Kunde einem Verlangen von AVE-TEL nach Sicherheitsleistung nicht nachkommt    
13.4 Gleichzeitig mit Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kann AVE-TEL, sofern der Kunde den zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führenden Grund zu vertreten hat oder sonst einer der Gründe des § 19 Abs. (2) Satz 3 TKV vorliegt, eine Sperre vornehmen. Ist die außerordentliche fristlose Kündigung nicht aus einem der in § 19 Abs. (2) S. 3 TKV genannten Gründe erfolgt, kann eine Sperre erst nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. (2) S. 1 TKV erfolgen. Die Androhung der Sperre kann mit der fristlosen Kündigung verbunden werden. Die nach Ausspruch der fristlosen Kündigung noch in Anspruch genommenen Leistungen sind nach § 8 zu vergüten.    

§ 14 Beendigung des Vertrages  
14.1 Nach Beendigung des Vertrages wird der Kunde AVE-TEL unverzüglich Zugang zu sämtlichen im Eigentum von AVE-TEL stehenden technischen Einrichtungen und Gegenständen gewähren oder verschaffen und diese an AVE-TEL herausgeben. AVE-TEL kann von dem Kunden auch verlangen, die überlassenen Einrichtungen nach Anleitung abzubauen und frei Haus an AVE-TEL innerhalb von zehn Werktagen zurückzusenden. Erfüllt der Kunde die vorstehende Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, bleibt der Kunde zur Zahlung der jeweils zugrunde liegenden Dienstleistungsvergütung solange verpflichtet, bis er die Herausgabe an AVE-TEL gewährt. Alternativ hierzu kann AVE-TEL dem Kunden die technischen Anlagen und Geräte zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt AVE-TEL vorbehalten.    
14.2 Des Weiteren wird der Kunde alle bestehenden oder bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses noch entstehenden Vergütungsansprüche von AVE-TEL bis zum Ablauf des Vertrages vollständig begleichen und die Dienstleistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr in Anspruch nehmen. Nimmt der Kunde über die Vertragsbeendigung hinaus noch Leistungen in Anspruch, hat der Kunde diese Leistungen gemäß der zuletzt vereinbarten Preisliste zu vergüten.    
14.3 Soweit dieser Vertrag Regelungen enthält, die ihrer Natur nach auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Geltung beanspruchen, gelten diese Bestimmungen auch über das Ende der vertraglichen Laufzeit hinaus.          

§ 15 Höhere Gewalt  
15.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die AVE-TEL die vertragliche Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haftet AVE-TEL nicht. Solche berechtigen AVE-TEL, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit zu unterbrechen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch AVE-TEL unverschuldet sind. AVE-TEL wird dem Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten.    
15.2 Vorstehende Ziff. 15.1 gilt entsprechend, soweit AVE-TEL auf die Vorleistungen Dritter (Bereitstellung von Fest- und/oder Wählverbindungen durch Leitungslieferanten oder Mobilfunkanbieter) angewiesen und deren Ausfall von AVE-TEL unverschuldet ist.    

§ 16 Sicherheitsleistung  
16.1 AVE-TEL ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der vorherigen Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung nach ihrer Wahl abhängig zu machen. Ebenso ist AVE-TEL berechtigt, jederzeit während der Vertragslaufzeit eine angemessene Sicherheit zu verlangen.    
16.2 Kommt der Kunde der Aufforderung nach Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Datum der Aufforderung nach, kann AVE-TEL nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von weiteren drei Tagen den Vertrag gemäß § 13 außerordentlich fristlos kündigen. 

§ 17 Datenschutz, Fernmeldegeheimnis  
17.1 AVE-TEL wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisse erheben, verarbeiten und nutzen. Soweit erforderlich, darf AVE-TEL oder ein von ihr beauftragter Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, personenbezogene Daten des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen.    
17.2 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Verbindungen zu Anschlüssen von bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in sozialen und kirchlichen Bereichen in einer Gesamtsumme zusammengefasst abgerechnet oder im EVN ausgewiesen. Die Zielrufnummern solcher Verbindungen werden nicht ausgewiesen. Der Kunde versichert, dass er datenschutzrechtliche Erfordernisse beachtet, sofern ihm Verbindungsdaten von AVE-TEL zum Nachweis zur Verfügung gestellt werden.    
17.3 Im Falle der Beauftragung eines Einzelverbindungsnachweises wird der Kunde alle jetzigen und künftigen Mitarbeiter hierüber unverzüglich informieren und Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat, Personalrat) bzw. alle jetzigen oder künftigen Haushaltsangehörigen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligen.    

§ 18 Bonitätsprüfung  
18.1 AVE-TEL ist berechtigt, bei anerkannten Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte zur Feststellung der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen. AVE-TEL benennt dem Kunden auf Wunsch die Namen und Anschriften dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über die übersandten und gespeicherten Daten geben. AVE-TEL ist außerdem berechtigt, Daten über Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages zu übermitteln. AVE-TEL ist weiter berechtigt, Daten des Kunden über eine etwaige nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Vollstreckungsbescheid) dieses Vertrages zu übermitteln. Die Unternehmen können diese Daten speichern und an ihre angeschlossenen Gesellschaften weiterleiten.    
18.2 AVE-TEL ist berechtigt, bei Privatkunden Auskünfte bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) einzuholen. Bei nicht vertragsgemäßer Abwicklung darf AVE-TEL unter Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen Daten an die SCHUFA übermitteln. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden nicht beeinträchtigt.    

§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht  
19.1 Gegen Ansprüche von AVE-TEL kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von AVE-TEL anerkannten Ansprüchen aufrechnen.    
19.2 Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.    

§ 20 Verjährung   20.1 Vertragliche Ansprüche der Parteien verjähren in zwei Jahren. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder sonstiger zwingender – auch AGB-rechtlicher – Haftungsvorschriften. Für letztere Ansprüche gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsvorschriften.    
20.2 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.    

§ 21 Sonstiges  
21.1 AVE-TEL ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Teilen oder im Ganzen an mit AVE-TEL verbundene Unternehmen (vgl. § 15 ff. AktG), Rechtsnachfolger oder Ãœbernehmer von Betriebsteilen zu übertragen. AVE-TEL wird den Kunden entsprechend schriftlich unterrichten.    
21.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.    
21.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt in diesem Fall eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem gemeinsam Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.    
21.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nördlingen, sofern der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. AVE-TEL kann ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.    
21.5 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen AVE-TEL und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger internationaler Ãœbereinkommen.    

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand : 1. Mai 2008

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